Haftungsfalle: Sozialversicherungspflicht der GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) üben mitarbeitende Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen.

Vertrauensschutz wird für Altfälle nur selten gewährt, so dass es zu erheblichen Nachforderungen und Streit über Regressansprüche kommen kann. Der Steuerberater ist zwar weder berechtigt noch verpflichtet, die GmbH und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer zu Fragen der Sozialversicherungspflicht zu beraten. Allerdings trifft den Steuerberater eine Pflicht zu einem Hinweis, dass hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern Unsicherheit besteht.

Wir prüfen, ob die Nachforderungen der Sozialversicherung zu Recht erhoben und die Hinweispflichten erfüllt wurden, und vertreten Sie in allen Instanzen.


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