Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) üben mitarbeitende Gesellschafter bzw.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine
selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer
Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen
maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen
und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend
mitzubestimmen.
Vertrauensschutz wird für Altfälle nur selten gewährt, so dass es
zu erheblichen Nachforderungen und Streit über Regressansprüche
kommen kann. Der Steuerberater ist zwar weder berechtigt noch
verpflichtet, die GmbH und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer zu
Fragen der Sozialversicherungspflicht zu beraten. Allerdings
trifft den Steuerberater eine Pflicht zu einem Hinweis, dass
hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von
nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern Unsicherheit
besteht.
Wir prüfen, ob die Nachforderungen der Sozialversicherung zu
Recht erhoben und die Hinweispflichten erfüllt wurden, und
vertreten Sie in allen Instanzen.
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